Bundestagswahl 2021: Statt Phrasen bitte Diskussionen um Inhalte

Von Carl-Wolfgang Holzapfel*

Berlin, 05.09.2021/cw – Wir sind aufgerufen, in wenigen Wochen ein neues Bundespar-lament zu wählen. Nie zuvor standen allerdings Phrasen und Allerweltsparolen so im Vordergrund, wie vor dieser Wahl. Die plakativen Wortspielereien der Bewerber sind aus-tauschbar geworden. Der/die Wähler können (nicht wirklich vorhandene) Unterschiede nur ausmachen, wenn er/sie sich ohnehin einer Partei zuordnen. Reicht das? Wir wollen an dieser Stelle statt Phrasen eine Diskussion um (wirklich erforderliche) Inhalte anmahnen. Wenn Sie so wollen, eine notwendige Alternative zum gegenwärtigen „Allerlei“ aufweisen. Das ist, das kann nicht vollständig sein. Aber: Es gibt –beispielhaft – viel zu diskutieren – Packen wir´s an! Diskutieren Sie mit.

Der Bundestag – ein demokratisches Versprechen: DEM DEUTSCHEN VOLKE – Foto: LyrAg-Press

1. Grundrechte

Die im Grundgesetz verankerten Grundrechte sind unverletzlich. Änderungen sind nur

– durch einen entsprechenden Entwurf unter Beteiligung aller im Deutschen Bundestag aktuell vertretenen Fraktionen möglich und

– müssen innerhalb von sechs Monaten nach Beschlussfassung des Bundestages in einerVolksabstimmung mit einer Mehrheit von über 50% aller aktuell Wahlberechtigten bestätigt werden.

Das (bisherige) Grundgesetz ist in der neuen Legislatur von einer durch Volksentscheid zu bestimmenden Verfassung zu ersetzen.

2. Deutscher Bundestag

Bestehende Parlamente werden in ihrer jeweiligen Besetzung durch freie und geheime Wahlen bestimmt. Die vorher festgelegte Höchstanzahl der Sitze erfolgt prozentual nach den abgegebenen gültigen Stimmen der Wähler. Nehmen nur 58& der Wahlberechtigten an einer Wahl teil, so werden nur 58% der zustehenden Höchstanzahl an Sitzen im jeweiligen Parlament (Kommune, Land, Bund) vergeben. Diese sind in diesem Rahmen gemäß der erzielten Stimmenanteile der für die Wahl kandidierenden Parteien zu besetzen.

Abgeordnete des Deutschen Bundestages unterliegen einer Beschränkung ihrer Wählbarkeit auf höchstens zwei Legislaturperioden. Diese werden daher von vier um ein Jahr auf höchstens fünf Jahre erhöht. Nach dem Ablauf einer Unterbrechung der Abgeordnetentätigkeit um eine Legislaturperiode ist eine erneute Wahl für die Dauer einer Legislaturperiode möglich.

Abgeordnete des Deutschen Bundestages unterliegen der gesetzlichen Beitragspflicht zur Deutschen Rentenversicherung. Die Rentenansprüche orientieren sich an den gesetzlichen Vorgaben für versicherungspflichtige Arbeitnehmer/Innen in Deutschland. Die staatlichen Vergütungen von Parlamentsvertretern sind an den festzulegenden Durchschnittsverdiensten der Arbeitnehmer in Deutschland auszurichten und dürfen in der Regel nicht das Sechsfache dieser mindestens einmal in einer Legislaturperiode amtlich  festzustellenden Durchschnittsverdienste übersteigen.

Nebenverdienste von Abgeordneten, Ministern und Staatssekretären sind öffentlich zu machen. Übersteigen diese Nebenverdienste das Dreifache des festgestellten Mindesteinkommens von in Deutschland beruflich Tätigen, so sind diese Einkommen mit den staatlichen Vergütungen in einem festzulegenden Verhältnis zu verrechnen.

3. Bundeskanzler

Ein(e) BundeskanzlerIn wird durch Mehrheit des Deutschen Bundestages für längstens die Dauer einer Legislaturperiode (von längstens fünf Jahren) gewählt. Eine einmalige Wiederwahl ist möglich.

4. Parteien

Die Vertretung der Interessen von Bürgergruppierungen können durch die Gründung von Parteien erfolgen. Nur diese sind – nach entsprechend festzulegenden Bestimmungen – berechtigt, an gesetzlich normierten Wahlen zu Europäischen Institutionen, Bundes-, Länder- und Kommunalparlamenten anzutreten. Parteien bedürfen zum Nachweis ihrer Ansprüche auf Wählbarkeit bei der Wahl

  • zu einem Landesparlament des Nachweises einer gewählten Vertretung auf  kommunaler Ebene;
  • zum Deutschen Bundestag des Nachweises einer gewählten Vertretung in einem Landesparlament;
  • zu einer vergleichbaren Europäischen Institution des Nachweises einer gewählten Vertretung im Deutschen Bundestag.

Parteien dürfen nicht staatlich alimentiert werden. Sie müssen ihre notwendigen Aufwendungen selbst durch die Erhebung von Mitgliedsbeiträgen, außerordentlichen Zuwendungen ihrer Mitglieder (z.B. aus Erbschaften) oder durch einzuwerbende Spenden, die ab einer festzulegenden Summe grundsätzlich öffentlich zu machen sind, erbringen.

5. Steuern

Die Besteuerung nach Einkommen richtet sich an festzulegenden Bezugsgrößen aus, die einen grundsätzlichen Mindestbedarf an Lebenshaltungskosten pro Person indexieren. Dieser Index ist mindestens einmal innerhalb einer Legislaturperiode zu bestimmen.

Der Mindestbedarf pro Person ist grundsätzlich steuerfrei zu stellen. Dies gilt für Einpersonen-Haushalte wie für Familien – also Mehrpersonen-Haushalte – soweit diese in einem Haushalt leben.

Der Steuersatz beginnt ab Überschreitung des Mindestbedarfes mit einer Steuerlast von 10% auf das jeweilige Bruttoeinkommen des Steuerpflichtigen abzüglich der gesetzlichen  Beiträge zur Kranken- und Rentenversicherung.

Der Steuersatz steigt um jeweils 10 % bei einer Verdoppelung des zu berücksichtigen Einkommens, erstmals also bei einer Überschreitung der Verdoppelung des Mindesteinkommens.

Der Steuersatz findet seine Beschränkung in der maximalen Besteuerung von 70% des Brutto-Einkommens. Steuerminderungsgründe (Abzugsberechtigungen), z.B. für Selbstständige und Betriebe, wie für gesetzlich geregelte soziale Ausgleichszahlungen werden gesetzlich bestimmt.

6. Gesetzliche Versicherungspflicht

Grundsätzlich sind alle in Deutschland Tätigen verpflichtet, Beiträge zu einer Kranken- oder gesetzlichen Rentenversicherung prozentual entsprechend ihres Bruttoeinkommens zu leisten, dies trifft auch auf Beamte oder beamtenrechtliche Arbeitsverhältnisse zu. Die Überschreitung von jeweiligen gesetzlich bestimmten Mindestbeitragsleistungen ist sozial bedingt und dient dem Ausgleich von Differenzen, die sich aus Minderzahlungen von Beitragspflichtigen aufgrund ihres Bruttoeinkommens ergeben. Die Überschreitungen sind auf das dreifache des gesetzlich normierten Beitrages beschränkt.

Leistungen aus der Gesetzlichen Rentenversicherung sind, unabhängig von gesetzlich geregelten Einzahlungen, auf das Fünffache des Mindestbedarfes beschränkt.

7. Vergütung für bewohnte Flächen (Mieten)

Jedes Bundesland ist verpflichtet, in angemessener Frist (innerhalb einer Legislaturperiode) einen für Vermieter und Mieter verbindlichen sogen.  Mietspiegel zu erstellen.

Die geforderten Mieten orientieren sich an dem verbindlichen Mietspiegel und dürfen 30% des jeweiligen Brutto-Einkommens des/der Mieter nicht übersteigen.

Für die Verrechnung von unter dem Mietspiegel liegenden Mieten mit den über diesem liegenden Mieten wird bei den Finanzbehörden eine Ausgleichsstelle geschaffen, die dem jeweiligen  Vermieter die Sicherung seiner Mietansprüche aus dem jeweils gültigen Mietspiegel ermöglicht. Andererseits überweist der Vermieter die die Festlegungen im Mietspiegel übersteigenden Mieteinnahmen an die Ausgleichskasse.

Übersteigt die jeweilige Mietzahlung aufgrund der festgelegten 30%-Grenze des Brutto-Einkommens die Begrenzung um das mindestens Dreifache, so ist die geforderte Miete darauf zu beschränken.

8. Eigentum verpflichtet

Der Anspruch auf Erwerb von Immobilien und Grundstücken ist mit entsprechenden Übergangsfristen auf den Anspruch von Pachtverträgen mit dem Staat (Kommune, Land oder Bund) überzuleiten. Pachtverträge sollen eine Laufzeit von 99 Jahren nicht überschreiten.

Familiäre Erben oder gesetzlich bestimmte Erben haben Anspruch auf eine Verlängerung eines bereits laufenden Pachtvertrages auf längstens 99 Jahre.

Staatliche Vertragspartner sind an die Laufzeit des Pachtvertrages gebunden. Eine Verkürzung kann nur unter den Voraussetzungen von Verstößen gegen gesetzliche Bestimmungen, die gerichtlich festgestellt werden müssen, erfolgen. Hingegen hat der Pächter ein Veräußerungsrecht seiner Pachtansprüche gegenüber dem staatlichen Vertragspartner. Die daraus resultierende Entschädigung regelt sich nach einem zu bestimmenden Schlüssel, der wesentlich die restliche Laufzeit des gekündigten Pachtvertrages und die vergleichbar zu erzielende Miete(n) nach dem gültigen Mietspiegel einbezieht.

9. Soziale Leistungen

Der Staat ist verpflichtet, die Lebensgrundlagen seiner Bürger zu sichern. Tritt der Staat mangels anderer Möglichkeiten in die Sicherung des Mindesteinkommens durch soziale Leistungen ein, so kann er diese Leistungen, soweit diese pekuniär erbracht werden, mit Forderungen auf Einbringung von angemessenen Arbeitsleistungen verbinden.

Diese einzubringenden Arbeitsleistungen orientieren sich an dem gesetzlich zu bestimmenden Mindestlohn. Aus der finanziellen sozialen Leistung errechnen sich nach dem Mindestlohn die einzubringenden Arbeitsstunden, die ein Empfänger nachzuweisen hat. Minderstunden vermindern die Höhe des festgelegten  sozialen Betrages, können auf der anderen Seite aber auch nachgearbeitet und dementsprechend nachvergütet werden.

Sind Empfänger von festgelegten  Sozialleistungen aus vertretbaren Gründen (z.B. Alter, Krankheit, Behinderung etc.) daran gehindert, die eingeforderte Mindestarbeitszeit zu erbringen, sind diese befristet oder unbefristet von der Einbringung eigener Arbeitsleistungen befreit.

10. Friedenspflicht

Deutschland ist nach zwei im letzten Jahrhundert überstandenen Diktaturen und Beteiligungen wie Verursachungen von Kriegen im besonderen Maße zur Beachtung und Einhaltung unveräußerlicher Grundrechte verpflichtet. Dazu gehört nicht zuletzt die Friedenspflicht, die den Einsatz eigener Soldaten ausnahmslos zur Verteidigung des nationalen Territoriums verpflichtet und die Teilnahme an kriegerischen  Einsätzen außerhalb der Wirkung des Grundgesetzes verbietet.

Die Wehrpflicht ist auf diese Grundsätze ausgerichtet wieder einzuführen, um das staatsbürgerliche Verhältnis zwischen der Bundeswehr und der übrigen Bevölkerung auf eine beidseits getragene demokratische Basis zu stellen. Die Wehrpflicht kann auch durch einen sozialen Ersatzdienst abgeleistet werden.

Zu den unabdingbaren Voraussetzungen einer grundgesetzlich bzw. verfassungsrechtlich ausgerichteten eigenen Armee gehört die Verfolgung der Streichung der sogen. „Feindstaatenklauseln“ in der Charta der Vereinten Nationen (Artikel 53 und 107), nach der alle Staaten, die sich einst mit dem Dritten Reich im Kriegszustand befanden, berechtigt sind, jederzeit nach Erfordernis ohne Zustimmung Dritter (z.B. des Sicherheitsrates) Maßnahmen gegen „Feindstaaten“ (Deutschland, Japan) zu ergreifen. (Artikel 107: „Maßnahmen, welche die hierfür verantwortlichen Regierungen als Folge des Zweiten Weltkriegs in Bezug auf einen Staat ergreifen oder genehmigen, der während dieses Krieges Feind eines Unterzeichnerstaats dieser Charta war, werden durch diese Charta weder außer Kraft gesetzt noch untersagt.“)

Eine solche „Feindstaatenklausel“ ist 76 Jahre nach Kriegsende (1945) und 31 Jahre nach Beendigung des sogen. „Kalten Krieges“ (1989/90) völkerrechtlich nicht mehr vertretbar.

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* Der Autor (*1944) ist Vorsitzender der Vereinigung 17. Juni 1953 in Berlin und als Freier Journalist tätig.

V.i.S.d.P.: Redaktion Hoheneck, Berlin – Mobil: 0176-48061953 (1.666).

Veröffentlicht von redaktionhoheneckerbote

1944 im schlesischen Bad Landeck (heute Polen) geboren, in Berlin aufgewachsen. Erstes Interesse für Geschichte und Politik durch Ungarn-Aufstand 1956. 1958 Deutschlandpapier zur möglichen Lösung der "Deutschen Frage". Ab 1961 Gewaltloser Kampf gegen die (Berliner) Mauer. 1965 Verhftung durch DDR-Organe am Checkpoint Charlie nach Demo für die Freilassung politischer Gefangener in der DDR; 1966 Urteil in Ost-Berlin: 8 Jahre Zuchthaus; Oktober 1966 Freikauf. Bis 1989 weiterhin Demos an der Mauer in Berlin; am 13.08.1989 "Der Mann vom Checkpoint Charlie". Anfang der sechziger Jahre erste eigene Veröffentlichungen in Druck-Medien. Seit 2011 im Internet unter Redaktion Hohenecker Bote.

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